Zoophilie wird je nach Land von den Gesetzen unterschiedlich eingestuft und auch anders gehandhabt. Hier sollen die landesspezifischen Gesetze aufgezählt werden. Leider ist diese Aufzählung in bezug auf andere Länder bei weitem noch sehr unvollständig.Umlaute in den aufgelisteten Gesetzestexten wurden in der Textversion der FAQ entsprechend ersetzt
[Für den Fall daß sich jemand daran stört :-) ].
In Deutschland sind sexuelle Handlungen mit Tieren erlaubt. D.h., jeder darf mit Tieren sexuell verkehren, sofern er dabei nicht andere Gesetze verletzt. Stichpunkte hierzu sind das Tierschutzgesetz, wie auch "Erregung öffentlichen Ärgernisses". Ersteres ist der Fall, wenn derjenige sein Tier vergewaltigt oder dabei mißhandelt. Dies wird dann auch nicht mehr als Zoophilie bezeichnet. Letzteres hingegen dürfte kaum Probleme bereiten, da wohl niemand in aller Öffentlichkeit Sex mit seinem Partner ausüben wird. Anders sieht es mit der Veröffentlichung von Filmen, Bildern und Geschichten mit zoophilem Inhalt aus. Auch ist jegliche Werbung für derartiges Material untersagt. Dieses wird als harte Pornographie eingestuft. Daher ist in Deutschland nichts in dieser Art frei erhältlich. Ausnahmen bilden hierbei künstlerische Darstellungen und "sachliches Informationsmaterial".
Die Herstellung von solchem Material für den Eigenbedarf ist in Deutschland erlaubt. Der Import nach Deutschland auf dem Postweg ist durch Par.184, Abs.1, Nr.4 untersagt.Grundgesetz:
GG Artikel 1 Würde und Grundrecht
GG Artikel 2.1 Entfaltung seiner Persönlichkeit
GG Artikel 3 Gleichheit vor dem Gesetz
GG Artikel 5 Meinungsfreiheit und Zensur
Strafgesetzbuch:
StGB 6 Verbot der Verbreitung pornographischer Schriften im Ausland
StGB 7 Straftaten im Ausland
StGB 11 pornographische Darstellung
StGB 73d Verfall von Gegenständen
StGB 74a Einziehen von Gegenständen
StGB 184 Verbreitung Pornographischer Schriften
StGB 295 Mitgeführte Tiere
Bürgerliches Gesetzbuch
BGB 90 Sachen und TiereGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.I. Die Grundrechte
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Strafgesetzbuch:
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: Paragraph 7 StGB:
6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des Paragraphen 184, Abs.3 und Abs.4; 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter Paragraph 11 StGB:
1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder 2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
5. rechtswidrige Tat: nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht; 6. Unternehmen einer Tat: deren Versuch und deren Vollendung; 9. Entgelt: jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
(1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer nur deshalb nicht gehört oder zusteht, weil er den Gegenstand für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt hat.
Paragraph 73 Abs.2 gilt entsprechend.(2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Tat ganz oder teilweise unmöglich geworden, so finden insoweit die Paragraphen 73a und 73b sinngemäß Anwendung. (3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1 wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen hat, erneut über den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers zu entscheiden, so berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung. (4) Paragraph 73c gilt entsprechend.
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von Paragraph 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder 2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
(1) Wer pornographische Schriften (Paragraph 11 Abs. 3)
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk verbreitet. (3) Wer pornographische Schriften (Paragraph 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Haben die pornographischen Schriften (Paragraph 11 Abs. 3) in den Fällen des Absatzes 3 den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand und geben sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. (5) Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von pornographischen Schriften (Paragraph 11 Abs. 3) zu verschaffen, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt. (6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 5 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. (7) In den Fällen des Absatzes 4 ist Paragraph 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 5 bezieht, werden eingezogen. Paragraph 74a ist anzuwenden. Paragraph 184a StGB:
Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. Paragraph 184b StGB:
Wer der Prostitution Paragraph 184c StGB:
1. in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder 2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen, in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Im Sinne dieses Gesetzes sind Paragraph 295 StGB:
1. sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind, 2. sexuelle Handlungen vor einem anderen nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.
Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. Paragraph 74a ist anzuwenden.
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stand: 1998
In Österreich ist, wie in Deutschland, der Geschlechtsverkehr mit Tieren nicht verboten.
Liest man die Gesetzestexte, so wären zoophile Handlungen keineswegs strafbar. Jedoch sind einige Punkte nicht genau definiert, so daß je nach Auslegung eine Strafbarkeit gegeben wäre. Strafbar sind jedoch - wie in Deutschland auch - der Vertrieb aller Darstellungen in Druckwerken, Laufbildern, oder sonstwie wie auch der Import, Export und Transport von selbigem und die Zugänglichmachung von solchen Werken. Nach den Gesetzen ist nur der Besitz und die Herstellung für den Eigenbedarf straffrei (Par.207a, Par.220).
Strafgesetzbuch StGB: 60.Bundesgesetz:
Paragraph Straftat StGB 64 Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden. StGB 65 Strafbare Handlungen im Ausland, die nur bestraft werden, wenn sie nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht sind StGB 66 Anrechnung im Ausland erlittener Strafen StGB 207a Pornographische Darstellungen mit Unmündigen StGB 220 Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechtes oder mit Tieren StGB 222 Tierquälerei Pornographiegesetz: 97.Bundesgesetz:
Artikel I.
Paragraph 2
Paragraph 3
60. Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen
Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden. (1) Nach den österreichischen Strafgesetzen werden unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts folgende im Ausland begangene Taten bestraft:
6. sonstige strafbare Handlungen, zu deren Verfolgung Österreich, auch wenn sie im Ausland begangen worden sind, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts verpflichtet ist;
(2) Können die im Abs. 1 genannten Strafgesetze bloß deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist die im Ausland begangene Tat gleichwohl unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts nach den österreichischen Strafgesetzen zu bestrafen.
Strafbare Handlungen im Ausland, die nur bestraft werden, wenn sie nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht sind. (1) Für andere als die in den Paragraphen 63 und 64 bezeichneten Taten, die im Ausland begangen worden sind, gelten, sofern die Taten auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, die österreichischen Strafgesetze:
1. wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt; 2. wenn der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betreten wird und aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann.
[Hinweis: "betreten wird" bedeutet "erwischt, ertappt wird"]
(2) Die Strafe ist so zu bestimmen, daß der Täter in der Gesamtauswirkung nicht ungünstiger gestellt ist als nach dem Gesetz des Tatorts. (3) Besteht am Ort der Tat keine Strafgewalt, so genügt es, wenn die Tat nach den österreichischen Gesetzen strafbar ist. (4) Die Strafbarkeit entfällt jedoch:
1. wenn die Strafbarkeit der Tat nach den Gesetzen des Tatorts erloschen ist; 2. wenn der Täter von einem Gericht des Staates, in dem die Tat begangen worden ist, rechtskräftig freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist; 3. wenn der Täter von einem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und die Strafe ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlaßen worden oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem ausländischen Recht verjährt ist; 4. solange die Vollstreckung der vom ausländischen Gericht verhängten Strafe ganz oder teilweise ausgesetzt ist.
(5) Nach den österreichischen Gesetzen vorgesehene vorbeugende Maßnahmen sind, wenn die Voraussetzungen hiefür zutreffen, gegen einen Österreicher auch dann anzuordnen, wenn er aus einem der Gründe des vorhergehenden Absatzes im Inland nicht bestraft werden kann.
Anrechnung im Ausland erlittener Strafen.
Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüßt, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen.
Pornographische Darstellungen mit Unmündigen.
(1) Wer eine bildliche Darstellung einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier, deren Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, daß es bei ihrer Herstellung zu einer solchen geschlechtlichen Handlung gekommen ist,
1. herstellt oder zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert oder ausführt oder 2. einem anderen anbietet, verschafft, überläßt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer sich eine pornographische Darstellung mit Unmündigen (Abs. 1) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (3) Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechtes oder mit Tieren
Wer in einem Druckwerk, in einem Laufbild oder sonst öffentlich zur gleichgeschlechtlichen Unzucht oder zur Unzucht mit Tieren auffordert oder sie in einer Art gutheißt, die geeignet ist, solche Unzuchtshandlungen nahezulegen, ist, sofern er nicht als an der Unzuchtshandlung Beteiligter (Paragraph 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Tierquälerei
(1) Wer ein Tier roh mißhandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrläßig, im Zusammenhang mit der Beförderung einer größeren Zahl von Tieren diese dadurch, daß er Fütterung oder Tränke unterläßt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt. Artikel I.
97. Bundesgesetz vom 31. März 1950 über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung.
Paragraph 2
(1) Eines (Vergehens) macht sich schuldig, wer wissentlich
a) eine Schrift, Abbildung oder sonstige Darstellung, die geeignet ist, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes zu gefährden, oder einen solchen Film oder Schallträger einer Person unter 16 Jahren gegen Entgelt anbietet oder überläßt, b) eine solche Schrift, Abbildung oder sonstige Darstellung auf eine Art ausstellt, aushängt, anschlägt oder sonst verbreitet, daß dadurch der anstößige Inhalt auch einem größeren Kreis von Personen unter 16 Jahren zugänglich wird, c) einer Person unter 16 Jahren ein solches Laufbild oder einen solchen Schallträger vorführt oder eine Theateraufführung oder sonstige Darbietung oder Veranstaltung der bezeichneten Art zugänglich macht.
(2) Die Tat wird, sofern sie nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
(1) im Strafurteil wegen eines nicht mit Beziehung auf ein Druckwerk begangenen Verbrechens nach Paragraph 1 sowie im Strafurteil wegen Vergehens nach Paragraph 2 sind die Gegenstände, auf die sich die mit Strafe bedrohte Handlung bezieht, für verfallen zu erklären, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören. (2) im Strafurteil wegen Vergehens nach § 2 kann vom Verfall abgesehen werden, wenn er an der strafbaren Handlung Unbeteiligte unbillig hart träfe. (3) Personen, die ein Recht an den im Abs. 1 bezeichneten Gegenständen geltend machen, sind, wenn dies ausfährbar ist, zur Hauptverhandlung zu laden. Sie haben in der Hauptverhandlung und dem nachfolgenden Verfahren, soweit es sich um den Verfall handelt, die Rechte des Angeklagten. Doch wird durch ihr Nichterscheinen das Verfahren und die Urteilsfällung nicht gehemmt. Auch können sie gegen ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. Die Frist zur Anmeldung von Rechtsmitteln beginnt für sie mit der Verkündung des Urteils, auch wenn sie dabei nicht anwesend waren. Stand: Januar 1996
Nach dem derzeit (Mai 2007) noch nicht in Kraft getretenen neuen Tierschutzgesetz sind Handlungen strafbar, die gegen die Würde des Tieres verstoßen. Interessierte Kreise in der Schweiz sehen dies als ein generelles Verbot aller sexueller Handlungen zwischen Menschen und Tieren, da ihrer Ansicht nach jeder sexuelle Kontakt zwischen Menschen und Tieren die Würde des Tieres verletzt.
Man kann sich darüber streitenIn logischer Folge müssten dann aber auch alle Handlungen der Tierzucht mit verboten sein. Nicht nur das hier der Mensch die sexuellen Handlungen der Tiere manipuliert, er übt dabei oftmals auch Zwang auf die Tiere aus um die von ihm gewünschten Paarungen zu erreichen.
Inzwischen ist das Gesetz in Kraft getreten.
Damit sind alle zoophilen Handlungen innerhalb der Schweiz verboten. Auch ist jeglich pornographie und andere Darstellungen mit zoophilen Inhalt generell verboten, auch der Besitz.Artikel 197 Strafgesetzbuch (Stand Mai 2007)
1. Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. 3. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Gegenstände werden eingezogen.3 bis. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.
Die Gegenstände werden eingezogen..> 4. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. 5. Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Ziffern 1-3 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. Artikel 197 wurde zum Ziel des Jugendschutzes erschaffen, jedoch sieht Art.197, Ziff.3 ein absolutes Verbot der harten Pornographie vor. (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes - Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie).
Stand: 2007
Den aktuellen Stand der US-Gesetze findet man in der englischsprachigen Wikipedia:
Wer in die USA will, der dürfte genügend Englischkenntnisse haben um diese Texte lesen zu können.Ich möchte noch darauf hinweisen, daß in den USA die Gesetzgebung in Bezug auf Zoophilie von Bundesstaat zu Bundesstaat völlig verschieden ist.
Stand: 2007
Im Italienischen Strafgesetzbuch sind sexuelle Handlungen mit Tieren nicht explizit aufgeführt. Jedoch sind die Gesetze hierzu ziemlich vage definiert. Es gibt im italienischen Fernsehen sehrwohl Filme mit sexuellen Inhalten, jedoch kann man diese zumeist in die Kategorie Softporno einordnen.Auszug aus dem Italienischen Strafgesetzbuch (Codice penale italiano) zweisprachige Ausgabe, Athesia-Verlag Bozen, Stand: 30.04.95
2. Abschnitt: Verletzung des Schamgefühls oder der Geschlechterehre
528 Unzüchtige Veröffentlichungen und Vorführungen Wer unzüchtige Schriften, Zeichnungen, Bilder oder andere unzüchtige Gegenstände (529) irgendwelcher Art herstellt, in das Staatsgebiet einführt, erwirbt, in Gewahrsam hat, ausführt oder in Verkehr bringt, um mit ihnen Handel zu treiben, sie zu verbreiten oder öffentlich auszustellen (266 Absatz 4), wird mit Gefängnisstrafe von 3 Monaten bis zu 3 Jahren und mit Geldstrafe nicht unter 200.000 Lire bestraft. Derselben Strafe unterliegt, wer, sei es auch heimlich, mit den in der vorhergehenden Bestimmung bezeichneten Gegenständen Handel treibt, sie verbreitet oder öffentlich ausstellt. Diese Strafe wird außerdem gegen denjenigen verhängt, der:
1. Irgendein Mittel der Werbung anwendet, daß den Verkehr oder Handel mit den in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Gegenständen begünstigen kann; 2. Öffentliche Theater- oder Filmvorführungen oder öffentliche Darbietungen oder Vorträge unzüchtiger Art veranstaltet. Im Fall der Ziffer 2 wird die Strafe erhöht, wenn die Tat unter Verstoß gegen ein behördliches Verbot begangen wird.
529 unzüchtige Handlungen und Gegenstände: Begriffsmerkmale Im Sinne des Strafgesetzes gelten als unzüchtig Handlungen und Gegenstände, die nach allgemeinem Empfinden das Schamgefühl verletzen. Kunstwerke oder wissenschaftliche Werke gelten nicht als unzüchtig, es sei denn, daß sie einem minderjährigen unter 18 Jahren aus anderen als Studiengründen zum Kauf angeboten, verkauft oder sonst beschafft wurden. Stand: April 1995
In England steht Zoophilie wie auch andere sexuelle Neigungen unter Strafe. Laut dem Sexual Offences Act 2003 section 69 ist neuerdings die lebenslange Strafandrohung auf maximal 2 Jahre reduziert worden, die Straftat ist definiert als Eindringen des Penis von Mensch oder Tier in Tier oder Mensch.
Stand: Mai 2007
Allgemein herrscht die Meinung daß in Dänemark die Tierpornographie nicht bestarft wird. Nach Rechtsquellen im Internet scheint dies jedoch nicht unbedingt zuzutreffen.
Anfang 2010 wurde nun die Gesetzeslage verhärtet. Tierpornographie wurde demnach nun auch in Dänemark verboten, um den Ruf als "Pornoland" Einhalt zu gebieten. Inwieweit nun auch sexuelle Handlungen an Tieren verboten wurden oder nicht, ist momentan hier nicht bekannt.
Stand vor 2010. Paragraph 235 Abs.1: Betrifft nur Kinderpornographie Abs.2: Jede Person, die Fotografien, Filme oder ähnliche Produkte, die den Geschlechtsverkehr mit Kindern, oder andere sexuelle Handlungen ausser Geschlechtsverkehr, darstellen, wird mit einer Geldstrafe bestraft. Mit der gleichen Strafe wird jede Person, die Fotografien, Filme oder ähnliche Produkte besitzt, die sexuelle Handlungen von Kindern mit Tieren zeigen, bestraft.
Die Übersetzung ist hier leider nicht vollstaendig. Der erste Satz von Absatz 2 ergibt so keinen richtigen Sinn. Es ist offen ob Besitz, Herstellung, Verbreitung oder ähnliches gemeint ist, oder ob die darauf dargestellten Personen bestraft werden.Weitere Informationen zur rechtlichen Lage sind mir momentan leider noch nicht bekannt. Auch ist mir nicht bekannt ob weitere Paragraphen in bezug auf sexuelle Handlungen mit Tieren existieren. Sollte es keine geben, so waehre die Darstellung eines Geschlechtsverkehres mit Tieren erlaubt, Darstellung anderer sexueller Handlungen hingegen verboten. Paragraph 2 wurde am 21.Dezember 1994 dem Strafgesetzbuch hinzugefügt und trat am 1.März 1995 in Kraft.
Stand: 1996
Nach polnischem Recht ist die Verbreitung pornographischer Schriften jeglicher Art strafbar.Gemäß Art. 173,
Par.1 des Strafgesetzbuches vom 19. April 1969 wird jede Person, die Schriften, Abbildungen, Aufnahmen oder andere Gegenstände mit pornographischem Charakter verbreitet, mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft. Nach Par. 2 wird jede Person, die pornographische Schriften, Abbildungen, Aufnahmen oder sonstige Gegenstände mit pornographischem Charakter herstellt, aufbewahrt, versendet oder befördert mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft. Stand: 1996
Leider fehlen noch die Bestimmungen und Gesetze weiterer Länder.
In den Niederlanden sollen die Gesetze hierzu auch verschärft worden sein, so das auch hier der Pornotourismus beendet wird.Wer entsprechende Gesetzestexte hat, den bitte ich, sie mir zur Verfügung zu stellen. Am liebsten auf Deutsch. :-)
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